Insolvenzrecht / Schuldenregulierung

Zur Schuldenregulierung bzw. Schuldbefreiung stehen überschuldeten Haushalten zwei Wege offen, und zwar die außergerichtliche Schuldenregulierung und die gerichtliche Schuldenregulierung durch die Verbraucherinsolvenz, an deren Ende die Restschuldbefreiung steht. Ein gerichtliches Verfahren findet nur statt, wenn keine außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern erzielt wird.

I) Außergerichtliche Schuldenregulierung

Hier geht es darum, alle anstehenden Zahlungsverpflichtungen (fällige Kreditraten oder unbezahlte Rechnungen) zu ordnen und Regelungen mit allen Gläubigern zu treffen, die es Ihnen möglich machen, diese Schulden angemessen zu begleichen.

Dabei wird den Gläubigern ein Schuldenbereinigungsplan mit einem bestimmten Betrag der Rückzahlung der Verbindlichkeiten unterbreitet.

Vorausgesetzt, alle Gläubiger stimmen dem Schuldenbereinigungsplan zu und die Ratenzahlungsvereinbarung werden von Ihnen eingehalten, so kann nach einer Zeitdauer von 6 Jahren der restliche Betrag der Schulden nicht mehr von den Gläubigern gefordert werden.

II) Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert, können Sie beim zuständigen Insolvenzgericht ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Rest­schuld­be­frei­ung beantragen.

Bevor jedoch das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet wird, unternimmt das Gericht einen Versuch einer nochmaligen einvernehmlichen Schuldenbereinigung. Vorteil dieses gerichtlichen Einigungsversuches ist es, daß jetzt nicht mehr alle, sondern nur noch die Mehrheit der Gläubiger nach "Köpfen und Schuldsumme" dem Schuldenbereinigungsplan zustimmen muß. Das Gericht kann unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung der Gläubigerminderheit, die Ihren Plan ablehnt, ersetzen.

Bis zur Entscheidung über den gerichtlichen Einigungsversuch ruht Ihr Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Wird der Plan angenommen bzw. werden die fehlenden Zustimmungen einer Gläubigerminderheit ersetzt, erübrigt sich das weitere Verfahren. Ihre Anträge auf Eröffnungsverfahren und Erteilung der Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen. Der angenommene Schuldenbereinigungsplan hat dieselbe Wirkung wie ein gerichtlicher Vergleich. Dies bedeutet, Sie müssen die im Schuldenbereinigungsplan vereinbarten Zahlungen leisten, ansonsten können die Gläubiger die Vollstreckung beantragen.

Sofern der Schuldenbereinigungsplan keine Aussichten hat, von den Gläubigern angenommen zu werden, da Sie keine Zahlungen (sogenannter Nullplan) oder dergleichen anbieten können, kann das Gericht auf die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens verzichten und in diesem Fall auch bei Scheitern des gerichtlichen Einigungsversuches sofort das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder aufnehmen.

Ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden, wird Ihr pfändbares Sach- und Geldvermögen zur Deckung der Verfahrenskosten durch einen von dem Gericht einzusetzenden Treuhänder verwertet. Nach einer Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren gegenüber Ihren Gläubigern erteilt Ihnen das Insolvenzgericht durch Beschluß die Restschuldbefreiung.

Einige Verbindlichkeiten sind jedoch von der Restschuldbefreiung aus­ge­nom­men:

  • Geldstrafen
  • Geldbußen
  • Zwangs- oder Ordnungsgelder
  • Zinslose Darlehen, die Dritte zur Begleichung der Kosten des In­sol­venz­ver­fah­rens gewährt haben
  • Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

Rechtsanwalt & Notar
Wolfgang Lustig

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